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Umgang mit Sachbeschädigung

An Ihrem Haus, in Ihrer Wohnung oder Ihrem Büro gab es Vandalismus.  So können Sie reagieren. 


Sie ertappen die Vandalen auf frischer Tat

Wenn Sie die Vandalen persönlich erwischen, sollten Sie auf keinen Fall die Konfrontation suchen. Die Ertappten könnten aggressiv reagieren und bewaffnet sein. Begeben Sie sich nicht in Gefahr. Bringen Sie sich vielmehr in Sicherheit und kontaktieren Sie unverzüglich die Polizei. Je schneller Sie agieren, desto größer ist die Chance, dass die Täter/innen gestellt und zur Verantwortung gezogen werden.

Sie entdecken den Schaden im Nachhinein

Im ersten Moment werden Sie vom entdeckten Schaden geschockt sein. Dann ist es nicht einfach, einen klaren Gedanken zu fassen. Eile ist nicht geboten. Sie können sich sammeln und anschließend die Polizei kontaktieren.

Dokumentation des Schadens

Achten Sie darauf, bis zum Eintreffen der Polizei nichts zu verändern, um keine Spuren zu vernichten. Dokumentieren Sie die Sachbeschädigung, indem Sie sie fotografieren oder filmen. Im Fall eines juristischen Verfahrens ist eine umfangreiche Dokumentation hilfreich, weil davon auch der Schadensersatz abhängig sein kann. Bewahren Sie daher die zerstörten Gegenstände erst einmal auf. Bei Farbattacken hat die Polizei einen wichtigen Tipp: Sobald der Schaden durch Fotos dokumentiert wurde, entfernen Sie die Schmierereien so schnell wie möglich. Farbe lässt sich leichter entfernen, wenn sie noch nicht ausgehärtet ist.

Schadensmeldung ist wichtig

Die Schadensmeldung (auch Schadensanzeige genannt) bei der Polizei ist sowohl für die Versicherung wichtig als auch für die eventuelle Suche nach den Tätern, auch wenn hier die Erfolgschancen gering sind. Falls die Schadensmeldung nicht bereits vor Ort erfolgte, können Sie diese bei Ihrer zuständigen Polizeidienststelle oder online über eine Online-Wache der Polizei in Ihrem Bundesland vornehmen. Die für Sie richtige Online-Wache finden Sie hier.

Strafantrag stellen

Der Tatbestand der Sachbeschädigung ist in Paragraf 303 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Als Sachbeschädigung gelten die Zerstörung und die Beschädigung fremden Eigentums – aber auch die unbefugte Veränderung des Erscheinungsbildes.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass das Strafrecht zwischen Offizial- und Antragsdelikten unterscheidet. In der Regel sind alle Straftaten Offizialdelikte, es sei denn, ein Strafgesetz verlangt ausdrücklich einen Strafantrag als Voraussetzung zur Verfolgung des Vorgangs. Bei Offizialdelikten handelt es sich um Straftaten, die von Amts wegen (also selbsttätig) vom Rechtsstaat zu verfolgen sind, sobald er davon Kenntnis erlangt. Im Gegensatz dazu setzt die Verfolgung von Antragsdelikten einen Strafantrag des/der Geschädigten voraus.

Bei der Sachbeschädigung handelt es sich um ein Antragsdelikt (§ 303c StGB). Wenn Sie als Geschädigte/Geschädigter Interesse an der Strafverfolgung haben, müssen Sie zusätzlich zur Schadensmeldung einen Strafantrag stellen. Das bedeutet aber auch, dass die Anzeige in diesem Fall nicht anonym erfolgen kann, Sie müssen Ihre persönlichen Daten angeben. Außerdem ist es wichtig zu wissen, dass der Strafantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis erfolgen muss (§ 77b StGB).

In der Praxis verlangt allerdings niemand von Ihnen, dass Sie die Sachbeschädigung als Offizial- oder Antragsdelikt einordnen können. Sie melden den Vorfall bei Ihrer nächsten Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Amtsgericht und schildern, was passiert ist. Die zuständigen Personen werden Sie darüber informieren, ob es sich um ein Antragsdelikt handelt. Die generelle Empfehlung ist, unbedingt einen Strafantrag zu stellen. Dieser muss schriftlich von der/dem Geschädigten selbst gestellt werden. Die Sachlage können Sie entweder selbst schriftlich schildern oder bei der Polizei zu Protokoll geben und dort unterschreiben. Ein Strafantrag ist kostenlos. Als Antragsteller/in können Sie sich jederzeit nach dem Stand des Verfahrens erkundigen und werden nach Abschluss automatisch darüber informiert, ob die Ermittlungen zu einem Prozess führen oder eingestellt werden.

Beschädigung der Versicherung melden

Schäden am Haus durch Vandalismus sind nicht in den Grundleistungen einer Wohngebäudeversicherung enthalten. Diese deckt nur Schäden ab, die ohne Einwirkung von Personen entstehen. Einige Versicherer bieten jedoch Tarife an, die Vandalismus- bzw. Graffiti-Schäden einschließen. Sind solche Schäden als Zusatzschutz in einer Wohngebäudeversicherung enthalten, übernimmt diese im Schadensfall die Kosten. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Versicherung so schnell wie möglich über den Schaden informieren. Wenn Sie dem nicht nachkommen, besteht die Gefahr, dass die Versicherung die Leistung verweigert. Sachbeschädigungen im Haus werden in der Regel über eine Hausratversicherung abgewickelt.

Beratung zur Prävention von Sachbeschädigung einholen

Lassen Sie sich umfassend kostenlos dazu beraten, welche Schutzmaßnahmen Sie ergreifen können. Dafür können Sie sich an eine (Kriminal-)Polizeiliche Beratungsstelle wenden. Über die Website der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.