Umgang mit Anfeindungen

Sie erhalten Drohungen, Anfeindungen und Beleidigungen persönlich, per Brief oder Telefon. So sollten Sie reagieren.


Nehmen Sie die Anfeindungen ernst

Ihnen wurde in Ihrem Alltag oder im digitalen Raum gedroht, Sie wurden beleidigt – es ist völlig verständlich, dass Sie besorgt sind. Dabei gilt, dass das Recht im digitalen Raum genauso gilt wie im analogen Leben.

Versuchen Sie, Ruhe zu bewahren. Das Ziel vieler Täter/innen, die anonym drohen, ist es, jemanden in Angst zu versetzen – worauf nicht unbedingt etwas folgen muss. Dennoch: Drohungen und Beleidigungen sind Formen psychischer Gewalt. Folgen können eine akute Belastungssituation oder auch eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sein. Betroffene fühlen sich hilflos, verunsichert, überfordert oder gestresst. Das alles müssen Sie nicht allein aushalten. Sprechen Sie mit Ihrer Familie, Freundinnen und Freunden sowie Arbeitskolleginnen und -kollegen über das Erlebte. Im beruflichen Kontext sollte in jedem Fall auch der Arbeitgeber bzw. Dienstherr von dem Vorfall erfahren. Sollten Sie sich ernsthaft belastet und überfordert fühlen, scheuen Sie nicht davor zurück, professionelle Gesprächsangebote in Anspruch zu nehmen.

Ein Interview zu den psychologischen Auswirkungen von Hatespeech lesen Sie hier.

Sichern Sie die Beweise

Drohungen und Beleidigungen sind strafbar und können geahndet werden. Das geht jedoch nur, wenn die Anfeindungen dokumentiert sind. Als Grundregel gilt: Antworten Sie nicht, sondern sichern Sie die Nachrichten als Beweise. Auch wenn Sie nicht sofort Anzeige erstatten wollen, können Sie die Dokumentation vielleicht später noch gebrauchen. Allgemeine Informationen zur Dokumentation finden Sie in diesen Broschüren:

Konkret sollten Sie so vorgehen:

Drohanrufe

Hier sollte Folgendes gelten: Sagen Sie nichts. Holen Sie wenn möglich Zeuginnen und Zeugen dazu, die per Lautsprecherfunktion mithören. Idealerweise zeichnen Sie den Anruf auf – dafür gibt es kostenlose Apps für Ihr Smartphone. Oder aber Sie nutzen dafür die Aufnahmefunktion eines anderen Mobiltelefons. Es kann auch sinnvoll sein, immer ein Diktiergerät griffbereit zu haben.  Andernfalls fertigen Sie ein Gesprächs- oder Gedächtnisprotokoll an:  Notieren Sie sowohl den Inhalt des Anrufs (wortwörtlich) als auch Uhrzeit, Besonderheiten (Geschlecht, Sprache, Alter, Auffälligkeiten) und, falls nicht unterdrückt, die Telefonnummer. Lassen Sie die Anruferin/den Anrufer sprechen und legen Sie erst nach einiger Zeit auf. Drohanrufe auf dem Anrufbeantworter sollten Sie speichern. Informieren Sie Vertraute im Rahmen Ihres Amtes oder Mandats und/oder in Ihrem privaten Umfeld oder auch (Mit-)Betroffene im beruflichen als auch im privaten Umfeld sowie ggf. den Dienstherren/Arbeitgeber und beraten Sie gemeinsam, ob eine Anzeige infrage kommt. Bei wiederholten Drohanrufen gibt es außerdem die Möglichkeit, Nummern zu sperren.

Drohbriefe

Bei Drohbriefen fehlt häufig der Absender, die Adresse ist maschinengeschrieben. Wenn Ihnen Post verdächtig vorkommt, sichern Sie diese: Berühren Sie sie nur mit einem Tuch (denn Fingerabdrücke können auch von Papier genommen werden) und legen Sie den Brief anschließend in einem Umschlag ab. Notieren Sie sich, wie Ihnen die Sendung zugestellt wurde. Heben Sie alle Zusendungen auf, auch wenn zunächst keine Anzeige für Sie in Betracht kommt. Falls weitere Drohungen folgen, ist es wichtig, dass alles Verdächtige dokumentiert ist.

Erstatten Sie Anzeige

Gehen Sie in die Offensive und melden Sie Beleidigungen oder Drohungen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Dabei kommt eine Vielzahl von Straftatbeständen in Betracht. Zum einen sind Verletzungen der persönlichen Ehre strafbar. Das sind Beleidigung nach Paragraf 185 StGB, üble Nachrede nach Paragraf 186 StGB, Verleumdung nach Paragraf 187 StGB und Nötigung nach Paragraf 240 StGB.  Darüber hinaus ist selbstverständlich auch die Bedrohung unter Strafe gestellt – nach Paragraf 241 StGB. Hierbei geht es um die Androhung von schweren Straftaten wie Körperverletzungen, Tötungs- oder Sexualdelikten. Die bloße (ernst gemeinte) Drohung und die dadurch verursachte Angst sind ausreichend dafür, dass die Exekutive einschreiten muss. Ebenso sind Volksverhetzung (§ 130 StGB) und Holocaustleugnung (§ 130 III StGB) strafbar. Mehr Informationen zu den Straftatbeständen finden Sie in diesem Fallbeispiel.

Die Einschätzung, ob Hass oder Anfeindungen strafrechtlich relevant sind oder nicht, müssen Sie nicht allein treffen und sollte Sie nicht von einer Anzeige abhalten! Dafür sind die Polizei, Staatsanwaltschaften und die Justiz da.

Eine Anzeige können Sie in vielen Bundesländern oder bei jeder Polizeidienststelle erstatten. In einigen Bundesländern wird ein Online-Meldeverfahren, speziell für kommunale Amts- und Mandatsträger/innen, angeboten. Beleidigungen und Bedrohungen sollten auch deshalb angezeigt werden, da zunächst subtil wirkende Kommentare in Hass und Anfeindungen umschlagen können. Mit einer Anzeige kann Schlimmeres verhindert und das Dunkelfeld solcher Delikte aufgehellt werden.

Handlungsmöglichkeiten der Polizei

Täter/innen, die persönlich oder unter vollem Namen kommunizieren, können leicht der Polizei gemeldet werden. Aber auch Verfasser/innen anonymer E-Mails bzw. Nachrichten und Kommentare über die sozialen Netzwerke können ermittelt werden, wenn diese versehentlich die E-Mail auch in anderen Kontexten verwenden oder ihre IP-Adresse nicht verbergen. Wenn Sie keine Anzeige stellen möchten, kann die Polizei zumindest eine Gefährderansprache vornehmen – damit wird der Täterin/dem Täter mitgeteilt, dass sie oder er der Polizei bekannt ist. Zudem hilft Ihre Meldung der Polizei bei der Abschätzung von Gefahrenund einer Einschätzung möglicher Risiken. Darauf basierend beraten Experten und Expertinnen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen, welche diesem Risiko angepassten Maßnahmen Sie Zuhause oder am Arbeitsplatz ergreifen können. Die Polizei hat wiederum die Möglichkeit häufiger an Ihrem Wohnort nach dem Rechten zu sehen, Ihnen eine konkrete Ansprechperson oder in bestimmten Fällen sogar Personenschutz zur Verfügung zu stellen.

So reagieren Sie auf akute Drohungen

Für den Fall, dass Bedrohungen akut werden, sollten Sie die 110 wählen und sich in jedem Fall an die örtliche Polizeidienststelle wenden. Lassen Sie sich dort beraten, welches Sicherheitskonzept für Ihren persönlichen Schutz, Ihrer Familie und/oder ggf. den Schutz Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jetzt hilfreich ist. Bestehen Sie notfalls auf eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner. Auf dieser Seite finden Sie Verhaltenstipps für konkrete digitale Bedrohungssituationen. Ändern Sie Ihre Passwörter und setzen Sie Ihre Social-Media-Profile auf privat, damit niemand weitere Informationen über Sie herausfinden kann. Ihr Terminkalender sollte nie öffentlich einsehbar sein. Wie Sie sich am Arbeitsplatz schützen, erfahren Sie in diesem Fallbeispiel und in diesem Leitfaden. Was Sie tun können, um Ihre Familie zu schützen, erfahren Sie hier .